Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriffsbestimmungen:

Sofern hierin nicht anderweitig definiert, werden folgende Begriffe mit der nachstehend angeführten Bedeutung verwendet:

Käufer“: bedeutet den Käufer der Produkte gemäß des Vertrags, der ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“), oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.

Vertrag“: bedeutet den Verkaufsvertrag über die Produkte, der durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemeinsam mit den Besonderen Verkaufsbedingungen geregelt wird und diesen unterliegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen“: bedeutet die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Bedingungen für den Verkauf.

Auftragsbestätigung“: bedeutet die vom Verkäufer in schriftlicher Form dem Käufer zur Bestätigung seiner Bestellung zu übermittelnde Auftragsbestätigung.

Partei / Parteien“: bedeutet den Verkäufer, den Käufer bzw. beide zusammen.

Produkte“: bedeutet die von BlitzRotary GmbH hergestellten, montierten, gelieferten, installierten und/oder verkauften Produkte.

Verkäufer“: bedeutet BlitzRotary GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz in Deutschland, Hüfinger Straße 55, 78199 Bräunlingen, Deutschland.

Besondere Verkaufsbedingungen“: bedeuten die jeder Auftragsbestätigung beigefügten besonderen Bedingungen für den Verkauf.

Betriebs- und Wartungsanleitung“: bedeutet die Gesamtheit der Anleitungen für die Installation, den Betrieb und die Wartung der Produkte.

Art. 1 – Präambel

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gemeinsam mit den Besonderen Verkaufsbedingungen des jeweiligen Auftrags (nachfolgend als „Auftrag“ bezeichnet), und sind auf alle Arten von Verkäufen anwendbar, einschließlich des Verkaufs einzelner und separater Einheiten und fortlaufender Verkäufe durch den Verkäufer an den Käufer, welche die vertraglichen Produkte betreffen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Bestandteil aller Aufträge, Angebote, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, denen sie beigefügt werden oder in denen darauf verwiesen wird. Sie bilden einen integrierenden und wesentlichen Bestandteil des Vertrags, unabhängig davon, ob in dem Auftrag, Angebot, der Rechnung oder dem sonstigen Dokument ausdrücklich darauf verwiesen wird oder nicht.

1.2. Jeder vom Käufer erteilte Auftrag setzt die Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer voraus. Alle etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers sind nicht auf die Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer anwendbar, auch nicht teilweise, es sei denn, der Verkäufer hat solche Bedingungen schriftlich anerkannt. Der Verkäufer erklärt, allen zusätzlichen oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bestimmungen zu widersprechen und diese abzulehnen, die in der Bestellung, Quittierung, Bestätigung, schriftlichen Mitteilung des Käufers oder jeder sonstigen vorhergehenden oder nachfolgenden Korrespondenz des Käufers an den Verkäufer angeführt sind, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich in schriftlicher Form solchen Bestimmungen zugestimmt.

1.3. Die Bedeutung des Begriffs „in schriftlicher Form“ beinhaltet im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jegliche Schriftform und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und Überprüfungsanforderungen (z. B. bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden) bleiben davon unberührt.

1.4. Kein etwaiger Verzicht einer Partei auf Geltendmachung eines ihr aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechts ist als endgültiger Verzicht auf das betreffende Recht anzusehen, sondern lediglich als ein auf den jeweiligen Sachverhalt begrenzter Verzicht. Die verspätete oder unterlassene Ausübung von Rechten oder Rechtsbehelfen aus diesem Vertrag durch eine der Parteien beeinträchtigt diese Rechte oder Rechtsbehelfe nicht und stellt auch keinen Verzicht darauf dar oder ist als solcher auszulegen. Ebenso wenig schließt jegliche einzelne teilweise oder mangelhafte Ausübung solcher Rechte oder Rechtsbehelfe die weitere oder künftige Ausübung der Rechte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Rechte nach geltendem Gesetz aus.

1.5. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Verkaufsbedingungen stellen die Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Übereinkommen, Verhandlungen und Gespräche zwischen den Parteien. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gilt, sofern die Parteien eine besondere, gültige und durchsetzbare Liefervereinbarung zur Regelung des Verkaufs der Produkte eingegangen sind, dass diese Liefervereinbarung bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Liefervereinbarung und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben. Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn in Schriftform zwischen hierzu bevollmächtigten Vertretern des Käufers und des Verkäufers vereinbart.

1.6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig, nichtig oder unwirksam werden, ist diese Bestimmung in dem Umfang als unwirksam anzusehen, wie sie rechtwidrig, nichtig oder unwirksam ist. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags bleiben, soweit gesetzlich zulässig, davon unberührt.

Art. 2 Geheimhaltung

2.1. Der Verkäufer (für die Zwecke dieses Absatzes nachfolgend die „Offenlegende Partei“) kann dem Käufer (für die Zwecke dieses Absatzes nachfolgend die „Empfangende Partei“) bestimmte vertrauliche und geschützte Informationen (für die Zwecke dieses Absatzes nachfolgend die „Vertraulichen Informationen“) übermitteln. Die Empfangende Partei verpflichtet sich, alle von der Offenlegenden Partei in Verbindung mit der im Vertrag vereinbarten Zusammenarbeit erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Die Empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei nur jenen der zur Empfangenden Partei gehörenden leitenden Angestellten, Geschäftsführern, Mitarbeitern in Schlüsselpositionen sowie Finanz- und Rechtsberatern offenlegen, die diese Vertraulichen Informationen kennen müssen, damit die Empfangende Partei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann. Diese Informationen beinhalten insbesondere alle Kenntnisse über die Entwicklung, Herstellung, wesentlichen Grundlagen oder Funktionsweise der Produkte des Verkäufers, auch wenn diese Informationen nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet wurden. Ebenso unterliegen alle Informationen über Geschäftspartner und bestehende Geschäftsbeziehungen des Verkäufers der Geheimhaltungspflicht, sofern diese Informationen im Rahmen des zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden Vertrages offengelegt werden. Diese Bestimmung gilt für die gesamte Vertragsdauer und einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrags. Auf Anforderung der Offenlegenden Partei oder nach Beendigung des Vertrags ist die Empfangende Partei verpflichtet, unverzüglich alle von der Offenlegenden Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen zurückzugeben.

2.2. Für die Zwecke dieses Absatzes beinhaltet der Begriff „Vertrauliche Informationen“ keine Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind, (ii) die Empfangende Partei rechtmäßig von einer dritten Partei erhält, die gegenüber der Offenlegenden Partei nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, (iii) von der Offenlegenden Partei veröffentlicht oder in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, oder (iv) von der Empfangenden Partei selbst unabhängig hergeleitet wurde, bevor sie von der Offenlegenden Partei offenbart wird.

Art. 3 Produkteigenschaften – Betriebs- und Wartungsanleitung – Technische Änderungen – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

3.1. Alle Angaben hinsichtlich Gewicht, Größe, Tragfähigkeit, Toleranzen, Preisen und Produktivität, sowie alle sonstigen Daten bezüglich der Eigenschaften bzw. technischen Spezifikationen der Produkte, die in technischen Datenblättern, Zeichnungen, Abbildungen, Broschüren, Listen, Katalogen und Prospekten aufgeführt sind, sind als Richtwerte anzusehen und gelten nur in dem Umfang als verbindlich, der von den Parteien vereinbart und ausdrücklich in den Besonderen Verkaufsbedingungen angegeben ist.

3.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Veränderungen oder Anpassungen („Änderungen“) an den Produkten vorzunehmen, auch unter Verwendung von Ersatzbauteilen für die Produkte, vorausgesetzt, dass diese Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf das bestellte Produkt hinsichtlich dessen Verwendungszweck haben, und sofern (i) diese Änderungen erforderlich sind, um geltende Gesetze oder regulatorische Erfordernisse zu erfüllen, oder (ii) diese Änderungen die branchenübliche Praxis oder technische Verbesserungen darstellen.

3.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Produkte zusammen mit der zugehörigen Betriebs- und Wartungsanleitung zu liefern. Der Verkäufer behält alle Rechte, Titel und Interessen an dem geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte, Zeichnungen und technischen Daten sowie alle rechtlich schutzfähigen Elemente oder davon abgeleiteten Werken. Der Verkäufer ist Eigentümer aller vom Käufer erhaltenen Rückmeldungen oder Anregungen zu den Produkten und kann diese frei verwenden, ohne den Käufer nennen zu müssen und ohne dass der Verkäufer dem Käufer hierfür Lizenzgebühren oder sonstige Vergütungen jeglicher Art schuldet.

3.4. Dem Käufer ist es strengstens untersagt, dritten Parteien Daten oder Informationen in irgendeiner Art und Weise offenzulegen, zu reproduzieren, auszuhändigen oder mitzuteilen, die eine Nachbildung oder Duplikation der Produkte durch den Käufer oder durch Dritte ermöglichen oder erleichtern könnten. Dem Käufer ist es untersagt, direkt oder indirekt, (i) geistige Eigentumsrechte an den Produkten an Dritte zu lizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, (ii) Teile der Produkte zu verändern oder einer Rechtsperson eines Dritten zu gestatten, dies zu tun; oder (iii) ein konkurrierendes Produkt oder ein Produkt unter Verwendung ähnlicher Ideen, Merkmale, Funktionen oder grafischen Darstellungen der Produkte zu entwickeln, oder Ideen, Merkmale, Funktionen oder grafische Darstellungen der Produkte zu kopieren.

3.5. Alle Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Dokumente, technischen Pläne und Anleitungen sowie alle Kataloge, Broschüren, Preislisten, Geschäftsvorgänge, Logos, Marken (sowohl eingetragen als auch nicht), Symbole, Namen sowie alle anderen Unterscheidungsmerkmale, die dem Verkäufer zugeordnet werden können und von diesem für die Produkte verwendet werden – egal ob derzeit verwendet oder künftig entwickelt – sind als Vertrauliche Informationen und ausschließliches Eigentum des Verkäufers zu erachten, auch bezüglich seiner Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum nach geltendem Gesetz.

Art. 4 Auftrags- und Lieferbedingungen

4.1. Sofern nicht anderweitig schriftlich durch den Verkäufer vereinbart, können alle Angebote für Produkte oder Dienstleistungen jederzeit und aus jedem beliebigen Grund zurückgenommen oder geändert werden. Kein Auftrag des Käufers ist bindend für den Verkäufer, solange er nicht schriftlich empfangen und von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers in der Auftragsbestätigung angenommen wurde. Der Verkäufer kann Aufträge binnen vierzehn (14) Tagen nach deren Empfang annehmen. Nach der Annahme durch den Verkäufer können Aufträge nicht mehr storniert werden, es sei denn mit schriftlicher Einwilligung der anderen Partei und vorbehaltlich dadurch entstandener Aufwendungen.

4.2. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, werden die Bedingungen für Lieferung, Transport, Verpackung und Zahlung der Produkte in den Besonderen Verkaufsbedingungen festgelegt, die der von dem Verkäufer an den Käufer gesendeten Auftragsbestätigung beigefügt sind.

4.3. Der Lieferzeitplan ist als ungefähre Angabe anzusehen, sofern von den Parteien nicht anders vereinbart. Dennoch ist der Verkäufer angehalten, sollte er irgendwelche Schwierigkeiten bei der Lieferung der Produkte vorhersehen, den Käufer unverzüglich schriftlich über den Lieferverzug zu informieren, wenn möglich mit Angabe des neuen voraussichtlichen Liefertermins. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Teillieferung des Auftrags vor, vorausgesetzt dass dem Käufer vorab diese Teillieferung mitgeteilt wird und dem Käufer aufgrund der Teillieferung kein wesentlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer verpflichtet sich zur Übernahme solcher Kosten. Der Verkäufer wird sich bemühen, zumutbaren Wünschen des Käufer hinsichtlich eines Lieferaufschubs nachzukommen, ist aber nicht zwingend dazu verpflichtet. Sofern die Lieferung auf Veranlassen des Käufers aufgeschoben wird, hat der Käufer die in Verbindung mit der Verspätung entstandenen Kosten zu zahlen, einschließlich angemessener Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungswertes der verspätet gelieferten Produkte für jeden angefangenen Monat der Lagerung, unbeschadet des Rechts auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen.

4.4. Der Käufer erkennt an, dass die Lieferung der Produkte von Verzögerungen beeinflusst und abhängig sein kann, die direkt oder indirekt verursacht oder bedingt sein können durch: Brand, Überflutung, Unfälle, Wetterereignisse, Krankheitsausbrüche, Unruhen, höhere Gewalt, Krieg, staatliche Maßnahmen, Embargos, Prioritätsrechte, Verordnungen, Streiks, Arbeitskonflikte, Arbeitskräfte-, Brennstoff-, Energie-, Rohstoff- oder Versorgungsengpässe, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen. Richtlinien, Aufforderungen oder Anfragen von staatlichen Stellen auf Bundes-, Landes-, Provinz- oder Kommunalebene oder von Beamten, Dienststellen, Agenturen oder Ausschüssen dieser Stellen oder durch sonstige Ursachen (egal ob mit den vorgenannten vergleichbar oder nicht), die außerhalb der Kontrolle und Verantwortlichkeit des Verkäufers liegen. Für Umstände infolge Höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle bzw. Verantwortung des Verkäufers liegen, vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer den/die Liefertermin/e verschieben kann, unbeschadet der dem Verkäufer nach geltendem Gesetz zustehenden Rechte. Sollte ein durch höhere Gewalt bedingtes Ereignis länger als sechs (6) Monate andauern, ist der Verkäufer berechtigt, den Auftrag/die Aufträge bzw. die Lieferung mittels schriftlicher Mitteilung an den Käufer mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen oder Ereignissen, die nicht als Höhere Gewalt anzusehen sind, ist der Käufer berechtigt, Teillieferung zu verlangen, soweit dies möglich und nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung für den Verkäufer verbunden ist. Der Käufer kann durch unverzügliche schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferverzug für ihn nicht zumutbar ist.

4.5. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk (EXW) des Verkäufers (Incoterms 2020) in Bräunlingen/Baden. Die Gefahr des Untergangs der Produkte geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den vom Käufer benannten Spediteur am Werk des Verkäufers auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung der Produkte oder die Übergabe aufgrund von Umständen, die dem Käufer anzulasten sind, geht die Gefahr ab dem Datum an den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt hat.

Der Käufer trägt sämtliche Aufwendungen für den Versand, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Verpackungs-, Versand-, Transport-, Zoll- und Versicherungskosten. Sollte auf Wunsch des Käufers der Verkäufer Versicherungskosten oder sonstige mit dem Versand verbundene Kosten vorausbezahlt haben, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer umgehend alle Kosten zurückzuerstatten, die der Verkäufer getragen hat.

Art. 5 Mängelhaftung

5.1. Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Gefahrenübergang oder, sofern anwendbar, Abnahme der Produkte. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit, Zusicherung bestimmter Eigenschaften, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, gemäß den Bestimmungen des deutschen Produktsicherheitsgesetzes, entstanden sind, oder soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder bei Regressansprüchen innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress), falls der Endkunde ein privater Verbraucher ist.

5.2. Falls das Produkt ein Bauwerk oder eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baumaterialien), verjähren die Ansprüche nach fünf (5) Jahren.

5.3. Die Produkte sind sofort nach der Lieferung an den Käufer oder die vom Käufer bezeichnete dritte Partei sorgfältig zu prüfen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Inspektion erkennbar gewesen wären, gelten die Produkte als vom Käufer abgenommen, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben (7) Werktagen ab Lieferung eine schriftliche Mängelanzeige zugestellt wird. Hinsichtlich sonstiger Mängel gelten die Produkte als vom Käufer abgenommen, wenn dem Verkäufer die Mängelanzeige nicht binnen sieben (7) Werktagen nach der Entdeckung des Mangels zugestellt wurde; falls der Mangel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, ist dieser frühere Zeitpunkt ausschlaggebend für den Beginn der Mängelanzeigefrist. Falls die Produkte als abgenommen gelten, verjähren die Mängelansprüche des Käufers für Mängel, die dem Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Verlangen des Verkäufers sind die beanstandeten Produkte auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer verpflichtet, die Kosten in Höhe der kostengünstigsten Versandart zu vergüten; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich dadurch erhöhen, dass die Produkte sich an einem anderen Ort als dem Ort ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung befinden.

5.4. Bei Sachmängeln der Produkte ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Produkte innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Produkte ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Nachbesserung zur Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zur Mängelbeseitigung zu tragen.

5.6. Bei Mängeln an Bauteilen dritter Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder faktischen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seinem Ermessen seine Gewährleistungsansprüche gegen die dritten Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nur insoweit, wie die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährungsfrist der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausgesetzt.

5.7. Jegliche in Einzelfällen mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

5.8. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung oder Ersetzung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

5.9. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf und die Rechte des Käufers aus gesondert ausgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers, bleiben davon unberührt.

5.10. Im Rahmen der Bestimmungen aus diesem Absatz und Absatz 6, entfällt jegliches bestehende oder etwaige Rückgriffsrecht des Käufers, wenn der Endkunde in der Lieferkette kein privater Verbraucher ist.

Art. 6 Haftungsbeschränkung

6.1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, einschließlich im vorliegenden Absatz 6, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Verpflichtungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

6.2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

6.3. Die Haftung gemäß Unterabsatz 6.1 ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Produkte sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Produkte typischerweise zu erwarten sind.

6.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden auf einen Betrag in Höhe von 1 Million EUR je Schadensfall beschränkt, selbst wenn eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

6.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6.6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vom Verkäufer geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.7. Die Haftungsbeschränkungen laut diesem Absatz gelten nicht für die Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichem Fehlverhalten, Zusicherung von Beschaffenheitsmerkmalen, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz (Produktsicherheitsgesetz), oder soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

6.8. Der Käufer kann nur von dem Vertrag zurücktreten oder diesen mit entsprechender Mitteilung kündigen, wenn eine Vertragsverletzung vorliegt, die nicht in einem Mangel besteht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein bedingungsloses Recht des Käufers auf Beendigung des Vertrags (freies Kündigungsrecht) ist ausgeschlossen.

Art. 7 Preise – Zahlungsbedingungen

7.1. Es gelten die im Auftrag angegebenen und vom Verkäufer mit der Auftragsbestätigung bestätigten Preise für die Produkte. Soweit die im Auftrag vereinbarten Preise auf dem Angebot oder der Preisliste des Verkäufers beruhen, verfällt die Gültigkeit des Angebotes bzw. der Preisliste (einschließlich etwaiger Rabatte) binnen dreißig (30) Kalendertagen ab dem Datum, an dem solche Preise und Bedingungen ursprünglich von dem Verkäufer angeboten wurden, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Sofern nicht anders in den Besonderen Verkaufsbedingungen angegeben oder zwischen den Parteien vereinbart, gelten die Preise für die Produkte ausschließlich aller Verpackungs-/Versandkosten, Steuern, Zölle, Abschöpfungen, Gebühren und sonstigen Abgaben, die dem Käufer obliegen. Der Verkäufer nimmt keine Verpackungen zurück.

7.2. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, ist die Zahlung in Euro zu leisten. Die Zahlung kann durch internationale Banküberweisung auf das jeweils vom Verkäufer angegebene Konto getätigt werden.

7.3. Der Verkäufer ist berechtigt, für noch ausstehende Aufträge oder Leistungen eine Vorauszahlung oder Mittel zur finanziellen Absicherung zu verlangen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7.4. Der Käufer kann seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht aussetzen oder aufschieben. Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, wenn seine Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.5. Sofern nicht anderweitig schriftlich durch den Verkäufer vereinbart, ist die vollständige Zahlung des Kaufpreises bei Empfang der Rechnung fällig. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit einem jährlichen Zinssatz zu verzinsen, der 5 % über dem aktuellen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Art. 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Produkten vor („Gesicherte Forderungen“).

8.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe der Produkte zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach geltendem Gesetz nicht erforderlich ist.

8.4. Bis auf Widerruf gemäß nachfolgendem Absatz (c) ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Produkte. Der Verkäufer gilt als Hersteller der neu erstellten Produkte. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum daran im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Der Käufer tritt schon hiermit an den Verkäufer zur Sicherheit sämtliche aus der Weiterveräußerung der Produkte oder der neu erstellten Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte ab, entweder insgesamt oder in der Höhe der Miteigentumsanteile des Verkäufers, sofern solche gemäß obenstehender Bestimmungen bestehen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.

(c) Der Käufer bleibt (neben dem Verkäufer) zur Einziehung der Forderungen gemäß Absatz (b) berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, solche Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, der Käufer nicht in Leistungsverzug gerät, und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines der Rechte gemäß dem obigen Absatz (3) geltend macht. In diesem Fall kann der Verkäufer jedoch verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Eingang erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Ferner darf der Verkäufer in diesem Fall die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers entsprechende Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

8.5. Sofern und nur soweit der vorgenannte Eigentumsvorbehalt aufgrund zwingender Bestimmungen des am Aufenthaltsort der Produkte geltenden Rechts unwirksam ist, gilt schon jetzt als zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, dass eine andere, durch das betreffende Recht anerkannte Sicherheit zu gewähren ist, die dem Verkäufer eine gleichwertige Sicherheit bietet. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Anträge zu stellen und Eintragungen vorzunehmen, die er als erforderlich erachtet, um seine Rechte und Sicherheiten zu gewährleisten, und der Käufer wird ihn dabei nach entsprechender Aufforderung unterstützen.

8.6. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Anforderungen und Verfahren zu informieren, die durch das im Käuferland geltende Recht vorgesehen sind, so dass der Verkäufer sein Eigentumsvorbehaltsrecht an den gelieferten Produkten wirksam geltend machen kann.

Art. 9 Einhaltung von Gesetzen

9.1. Der Verkäufer und der Käufer, einschließlich ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, haben sich verpflichtet, ihre Geschäfte nach ethischen Grundsätzen und unter Einhaltung aller für das Handelsgeschäft geltenden Gesetze zu führen. Dies beinhaltet auch die Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Korruption im Geschäftsverkehr, Zahlungen an staatliche Amtsträger, Geldwäsche und anderen, ähnlichen Anti-Korruptionsgesetzen, sowie die Einhaltung der Gesetze zur Regelung von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Zöllen, Gebühren und Steuern (zusammen die „Anwendbaren Gesetze“). Darüber hinaus erkennt der Käufer an, dass der Verkäufer bestimmte Richtlinien festgelegt hat, die den Handlungsspielraum des Käufers in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers einschränken können (die „Anwendbaren Richtlinien“). Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Anwendbaren Gesetze und Anwendbaren Richtlinien.

9.2. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der Verkäufer Teil eines globalen Unternehmens ist und somit den Bestimmungen des US Foreign Corrupt Practices Act (US-amerikanisches Antikorruptionsgesetz) und des UK Bribery Act 2010 (Antikorruptionsgesetz des Vereinigten Königreichs), den US Export Administration Regulations (US-Verordnungen zur Exportkontrolle), den US International Traffic in Arms Regulations (US-Regelungen des internationalen Waffenhandels), den Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, den US-amerikanischen Sanktionen und Embargos sowie den Ausfuhrkontrollgesetzen und -regelungen anderer Länder, einschließlich der OECD-Beschränkungen und -Vorschriften, unterliegt, und der Käufer darf keine Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt zu einer Verletzung dieser Anwendbaren Gesetze bezüglich der Produkte, Technologien oder Dienstleistungen des Verkäufers führen. Selbst wenn gewisse Transaktionen nach den Anwendbaren Gesetzen zulässig sind, verbieten die Anwendbaren Richtlinien des Verkäufers den Verkauf von Produkten in bestimmte Länder, Umladeverkäufe in bestimmte Länder sowie Beschleunigungszahlungen, und der Käufer verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die nicht mit den Anwendbaren Richtlinien vereinbar sind.

9.3. Der Käufer erkennt an, dass der Käufer sowie alle Vertreter, Bevollmächtigten, Händler oder dritten Parteien (zusammen die „Geschäftspartner“), die für den Käufer oder eine seiner jeweiligen mehrheitlich gehaltenen oder beherrschten Tochtergesellschaften, Joint Ventures und verbundenen Unternehmen in aller Welt arbeiten, verpflichtet sind, die Anwendbaren Gesetze und Anwendbaren Richtlinien einzuhalten, und es daher unterlassen, direkt oder indirekt Zahlungen anzubieten, zu tätigen oder in Aussicht zu stellen, oder sonstige Zuwendungen an Dritte zu leisten, einschließlich ausländischen Amtsträgern, um in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Verkäufer neue Aufträge zu erwirken, bestehende Geschäfte beizubehalten oder sich in irgendeiner Form unlautere Geschäftsvorteile zu verschaffen. Ein ausländischer Amtsträger ist (i) jeder Staatsbeamte, Vertreter oder Angestellte einer Regierung oder staatlichen Behörde; (ii) jede politische Partei sowie jeder Funktionär, Angestellte oder Vertreter davon; oder (iii) jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes oder Kandidat für ein politisches Amt.

9.4. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass (i) der Käufer keine Geschäftspartner in Verbindung mit der Arbeit für den Verkäufer beschäftigen oder einstellen wird, ohne zuvor eine dokumentierte sorgfältige Überprüfung der betreffenden Person vorzunehmen, einschließlich einer Due-Diligence-Untersuchung hinsichtlich deren Ruf und Integrität; (ii) der Käufer allen Geschäftspartnern, die im Namen des Käufers in Verbindung mit der Arbeit für den Verkäufer tätig werden, die Anwendbaren Richtlinien des Verkäufers mitteilen wird; und (iii) der Käufer keine Geschäftspartner in Verbindung mit der Arbeit für den Verkäufer beschäftigen wird, wenn der betreffende Geschäftspartner nicht in die Einhaltung der Anwendbaren Gesetze und Anwendbaren Richtlinien einwilligt.

9.5. Der Käufer ist ausdrücklich verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine staatliche Einrichtung, Agentur oder Behörde einen Eigentumsanteil, in jedweder Form, an dem Käufer erwirbt, oder wenn ein leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Käufers ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder bei einer staatlichen Einrichtung, Agentur oder Behörde eingeht.

9.6. Der Käufer gewährleistet und sichert zu, dass alle vom Partner dem Verkäufer zwecks der Due-Diligence-Prüfung des Verkäufers mitgeteilten Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und genau sind. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer binnen fünf (5) Werktagen über jede etwaige Änderung der zwecks der Due-Diligence-Prüfung des Verkäufers mitgeteilten Informationen während der Erfüllung des Vertrags zu benachrichtigen.

9.7. Der Käufer ist verpflichtet, (i) eine wahrheitsgemäße und vollständige Dokumentation vorzulegen, welche die im Rahmen dieses Vertrages geleistete Arbeit und entstandenen Aufwendungen ausreichend detailliert dokumentiert; (ii) wahrheitsgemäße, genaue und vollständige Rechnungen, Berichte, Aufstellungen, Bücher und sonstige Unterlagen bezüglich der im Rahmen dieses Vertrags geleisteten Arbeiten und entstandenen Aufwendungen zu pflegen; und (iii) diese Unterlagen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab der Beendigung des Vertrags aufzubewahren. Der Verkäufer hat das Recht, nach angemessener Vorankündigung, diese Unterlagen zu untersuchen, um die Erfüllung der Bestimmungen dieses Absatzes zu überprüfen.

9.8. Der Verkäufer ist berechtigt, jede Vereinbarung mit dem Käufer ohne jegliche weitere Verpflichtung zu beenden, wenn der Käufer, seine Vertreter, Händler oder benannten Bevollmächtigten Handlungen begehen, die eine Verletzung dieser Bestimmungen oder der Anwendbaren Gesetze oder der Anwendbaren Richtlinien darstellen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Anwendbaren Gesetze und Anwendbaren Richtlinien einhält. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, sollte er von einer Zahlung erfahren oder Anlass haben, eine solche zu vermuten, die eine Verletzung der Anwendbaren Gesetze oder Anwendbaren Richtlinien darstellen könnte.

9.9. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer bezüglich jeder Sache, Streitigkeit oder Kontroverse bestens zu unterstützen, die mit seiner Zusammenarbeit mit dem Verkäufer im Allgemeinen und der Einhaltung der Anwendbaren Gesetze und Richtlinien im Besonderen zusammenhängt, in die der Verkäufer verwickelt werden könnte und von denen der Käufer Kenntnis erlangen sollte. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags in dem gesetzlich zulässigen Umfang fort.

Art. 10 Montage – Installation – Genehmigungen

10.1. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Montage und Installation der Produkte durch den Käufer auf Kosten, Lasten und Verantwortung des Käufers.

10.2. Der Käufer verpflichtet sich zur Übernahme aller Verbindlichkeiten, die gegenüber den zuständigen Behördenim Zusammenhang mit ggf. erforderlichen Genehmigungen für die Montage, Installation und Verwendung der Produkte entstehen sollten. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer schad- und klaglos von allen daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten zu halten.

Art. 11 Einhaltung von Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften

11.1. Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen in Bezug auf Einfuhren und Ausfuhren in und aus der Europäischen Union („EU“), Deutschland und den USA, und die Ausführung des Vertrags durch den Käufer impliziert, dass er Gewähr dafür leistet, dass mit der Ausfuhr, dem Verkauf oder der Verbringung der Produkte keine geltenden Verordnungen verletzt werden, einschließlich aber nicht beschränkt auf, sofern anwendbar: (a) EU-Verordnung 428/2009 oder deren Nachfolgeverordnungen für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und, soweit anwendbar, aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen in Deutschland (einschließlich bspw. das Außenwirtschaftsgesetz), (b) Ausfuhrbestimmungen der USA „U.S. Export Administration Regulations“; und (c) geltender US-Sanktionen und Embargos, die vom US-Finanzministerium verhängt wurden.

11.2. Der Käufer ist für die Einholung sämtlicher Lizenzen und Genehmigungen verantwortlich, um alle Formalitäten zu erfüllen, die für die Einfuhr der Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen oder Verordnungen erforderlich sind, damit die Einfuhr der Produkte im Einklang mit allen Anwendbaren Gesetzen erfolgt.

11.3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Wiederausfuhr ermitteln wird, um die Produkte aus der EU auszuführen, und, sofern zutreffend, die Produkte außerhalb der EU zu verbringen oder wieder auszuführen, etwaige Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlizenzen oder sonstige behördlichen Genehmigung einzuholen, einschließlich aber nicht beschränkt auf europäische (EU), deutsche und US-amerikanische Lizenzen und Genehmigungen, und alle etwaigen Zollformalitäten für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Produkte zu erledigen.

11.4. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die Endverwendung, den Endbenutzer und den Standort des Endbenutzers der Produkte zu ermitteln und dem Verkäufer diese Information bereitzustellen, wie es von Zeit zu Zeit im Rahmen von Aufträgen oder Angebotsanfragen verlangt werden kann. Der Verkäufer benötigt solche Informationen, um die Einhaltung der Anwendbaren Gesetze und der Bestimmungen für Verkaufs- und Liefergeschäfte in Risikoländern nachzuprüfen.

11.5. Der Käufer darf nicht an Kunden verkaufen oder versenden, die auf einer der von der EU bzw. der US-Regierung geführten Listen der mit Verboten belegten Regierungen, Einrichtungen, Organisationen oder Personen aufgeführt sind. Diese Listen sind derzeit einsehbar unter:

http://www.bis.doc.gov/complianceandenforcement/liststocheck.htm

und

https://www.trade.gov/consolidated-screening-list

und

https://data.europa.eu/euodp/en/data/dataset/consolidated-list-of-persons-groups-and-entities-subject-to-eu-financial-sanctions

11.6. Die beim Verkäufer gekauften Produkte dürfen nicht verwendet werden, weder direkt noch indirekt, für den Einsatz von Kernsprengkörpern oder in ungesicherten Kernbrennstoffkreisläufen; oder für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Einsatz von chemischen Waffen, biologischen Waffen oder Flugkörpern, mit Ausnahme von Einrichtungen, die Eigentum der US-amerikanischen Regierung sind, von dieser betrieben werden oder autorisiert sind. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer ggf. eine solche Absicht mitzuteilen.

11.7. Da es dem Verkäufer untersagt ist, an internationalen Boykotten gegen bestimmte ausländische Staaten, einschließlich Israels, teilzunehmen oder diese zu unterstützen, sofern diese nicht durch geltende staatliche Gesetze und Vorschriften gebilligt sind, ist im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Ausfuhr von Produkten darauf zu verzichten, Maßnahmen zu ergreifen oder Informationen bereitzustellen, die solche verbotenen Boykotte unterstützen.

Art. 12 Anwendbares Recht – Gerichtsstand

12.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jedes Verkaufsgeschäft unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Der Vertrag ist in englischer Sprache abzufassen und jegliche Kommunikation zwischen den Parteien bezüglich des Vertrags ist in englischer Sprache zu führen.

12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch in Bezug auf dessen Auslegung, Gültigkeit, Ausführung und Beendigung, ist der Geschäftssitz des Verkäufers in 78199 Bräunlingen (Deutschland). In teilweiser Abweichung von der vorstehenden Bestimmung ist der Verkäufer auch berechtigt, Klage bei dem am Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu erheben. zwingende gesetzliche Bestimmungen zu ausschließlichen Gerichtsständen bleiben davon unberührt.

Art. 13 Datenschutz

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers erfolgt gemäß dem deutschen Datenschutzgesetz (Bundesdatenschutzgesetz) und allen sonstigen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften (einschließlich der EU-Verordnung Nr. 679/2016 „DSGVO“). Insbesondere sind sämtliche Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für den Käufer nachvollziehbaren Weise gemäß den in Art. 5 DSGVO aufgeführten Grundsätzen zu verarbeiten und es sind besondere Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, um den Verlust, die widerrechtliche oder falsche Nutzung von Daten und den unbefugten Zugang zu den Daten zu verhindern. Der Verkäufer teilt dem Käufer mit, der Verantwortliche für die Verarbeitung zu sein, und dass die personenbezogenen Daten des Käufers nur im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung und nur für den zur Erfüllung des Zwecks ihrer Erhebung erforderlichen Zeitraum und gemäß den geltenden Speicherungsrichtlinien und -verfahren des Verkäufers erhoben und verarbeitet werden. Insbesondere erfolgt die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen (Art. 6(1)(b) DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (einschließlich steuerlicher, rechtlicher bzw. regulatorischer Verpflichtungen, die von Europäischen Verordnungen oder behördlichen Weisungen auferlegt sind) (Art. 6(1)(c) DSGVO) oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (bspw. um die Qualität und Funktion unseres Geschäftsbetriebs zu verbessern; unsere Rechte zu begründen, auszuüben oder zu verteidigen, usw.) (Art. 6(1)(f) DSGVO). In Ermangelung der vorgenannten Datenübermittlung ist die Herstellung der Beziehung zum Verantwortlichen nicht möglich. Personenbezogene Daten können auch in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergegeben werden; in diesem Fall werden wir angemessene bzw. geeignete Sicherheitsvorkehrungen (wie von der EU-Kommission genehmigte Standardvertragsklauseln) zum Schutz dieser personenbezogenen Daten treffen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt mit den in Art. 4(2) DSGVO vorgesehenen Verfahren und beinhaltet insbesondere das Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Abfragen, Verarbeiten, Verändern, Auswählen, Auslesen, Vergleichen, Verwenden, Verknüpfen, Einschränken, Offenlegen, Löschen und Vernichten der Daten. Die Verarbeitung erfolgt in Papierform und/oder mittels elektronischen Datenträgern durch hierzu befugte Personen gemäß Art. 29 der DSGVO (auch durch externe Personen oder Einrichtungen, die als unabhängige Auftragsverarbeiter und Verantwortliche tätig sind, einschließlich bspw. Beratern, Banken, usw.). Gemäß der DSGVO hat der Käufer das Recht, von dem Verkäufer ggf. Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, deren Aktualisierung, Berichtigung, Ergänzung, Löschung zu verlangen, die Einschränkung der Verarbeitung und die Datenübertragung zu fordern, Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu erheben und – sofern wir uns auf ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten stützen – das Recht, der Verarbeitung der personenbezogenen Daten in dem Umfang zu widersprechen, der nach geltendem Recht vorgesehen ist und bestimmten Beschränkungen und Ausnahmen unterliegen kann.