BlitzRotary GmbH Einkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluß

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen, gleich ob diese Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Bestellungen sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluß getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder elektronischer Datenübertragung erteilte Bestellungen oder Bestätigungen.
  3. Wir erwarten die verbindliche Bestätigung unserer Bestellungen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Bestelldatum.

II. Weitergabe von Bestellungen an Dritte

Der Lieferer darf die Ausführung unserer Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

III. Geheimhaltung

  1. Alle dem Lieferer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Pläne, technische Daten, Muster und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und uns jederzeit auf Verlangen kostenlos zur freien Verfügung zurückzugeben.
  2. Auch die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse und im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung vom Lieferer erstellte Unterlagen dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.
  3. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für mit dem Lieferer vereinbarten Preise und andere vertragliche Konditionen.

IV. Einhaltung von Fristen und Terminen

  1. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist bei Lieferung der Eingang an der in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei anderen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen die von uns erfolgte Abnahme.
  2. Können sie nicht eingehalten werden, hat uns der Lieferer hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden hierdurch nicht berührt.
  3. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

V. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.

VI. Preise und Versand

  1. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung „frei Empfangsstelle”.
  2. Ist hiervon abweichend Preisstellung „ab Werk” vereinbart, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben ist.
  3. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand-Vorschrift sowie für eine zur Einhaltung von Terminen beschleunigte Beförderung gehen zu Lasten des Lieferers.
  4. In allen Frachtbriefen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, anderen Versandpapieren sowie den Warenrechnungen sind die vollständigen Bestellkennzeichen anzuführen.

VII. Gefahrübergang, Mängelrüge

  1. Die Gefahr geht bei Lieferungen auf uns über, wenn diese an der von uns genannten Empfangsstelle eingetroffen sind. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen geht sie auf uns nach erfolgter Abnahme über.
  2. Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. Erfahren wir von einem Mangel erst durch Kundenreklamationen, zeigen wir diesen unverzüglich nach Mitteilung durch den Kunden an.

VIII. Rechnung, Zahlung

  1. Die Rechnung ist uns gesondert zu übermitteln. Sie ist 2-fach und so auszustellen, dass sie anhand der Lieferunterlagen geprüft werden kann. In der Rechnung müssen die in der Bestellung aufgeführten Angaben enthalten sein.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Eingang einer prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Abnahme von Leistungen. Wir leisten Zahlungen nach Eintritt dieser Voraussetzungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.

IX. Rechte bei Mängeln

  1. Der Lieferer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein garantierter Merkmale und steht dafür ein, dass sie dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den geltenden Umweltschutzbestimmungen stehen und auch sonstigen Anforderungen durch Rechtsvorschriften gerecht werden.
  2. Sind Gegenstand von Lieferungen Maschinen, Geräte oder Anlagen, so müssen diese den Anforderungen der im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
  3. Bei Mängeln haben wir das Recht, innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Verjährungsfristen unsere Ansprüche gegen den Lieferer geltend zu machen. Wir sind in diesem Fall nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferer hat die uns zwischenzeitlich entstehenden Schäden sowie die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
  4. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Rechte aus vom Lieferer übernommenen Garantien bleiben hiervon unberührt.
  5. Kommt der Lieferer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst zu treffen.

X. Produkthaftung

  1. Der Lieferer stellt uns von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.
  2. Unter den selben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns durch nach Art und Umfang angemessenen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.B. durch öffentliche Warnungen, entstehen.
  3. Der Lieferer wird von uns rechtzeitig über die Geltendmachung solcher Schadensansprüche informiert. Ohne Rücksprache mit ihm werden wir keine Zahlungen leisten oder Forderungen anerkennen. Hiervon unbeschadet bleibt jedoch unser Recht, einen eigenen Schaden gegenüber dem Lieferer geltend zu machen.
  4. Der Lieferer hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung oder wegen Rückrufkosten treffen, ausreichend zu versichern und weist uns auf Verlangen seinen Versicherungsschutz nach.

XI. Verletzung von Schutzrechten Dritter

Der Lieferer stellt sicher, daß durch die von uns erfolgende vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferungen oder Leistungen Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns wegen Verletzung eines inländischen gewerblichen Schutzrechtes gestellt werden und unternimmt alles ihm Zumutbare, um uns in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter vorzunehmen.

XII. Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Insolvenz

  1. Alle über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehenden Wünsche des Lieferers nach Absicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur dann zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn wir ihr zustimmen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
  3. Wird über das Vermögen des Lieferers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse abgelehnt, oder ist die ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertrages dadurch in Frage gestellt, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, haben wir das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erklärungen bedürfen der Schriftform.

XIII. Gesetzeskonformität

Bei der Durchführung dieses Auftrags hat der Verkäufer alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Vorschriften auf Bundes-, Einzelstaats- und kommunaler Ebene einzuhalten. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer, dass die vom Käufer nach diesem Vertrag erworbenen Waren in Übereinstimmung mit allen Anforderungen des Fair Labor Standards Act von 1938 in seiner jeweils gültigen Fassung (Gesetz zur Regelung von Arbeitsnehmerrechten in den USA), einschließlich der Anforderungen hinsichtlich der Protokollierung, hergestellt wurden. Die Equal Opportunity Clause (Bestimmung bezüglich der Chancengleichheit) gemäß Durchführungsverordnung Nr. 11246 vom 24. September 1965 in der jeweils gültigen Fassung und die dementsprechend erlassenen Rechtsverordnungen des Office of Federal Contract Compliance (US-Bundesbehörde zur Sicherstellung von Nichtdiskriminierung) sind Bestandteil dieses Vertrages, sofern nicht die Abwicklung des Geschäfts laut Durchführungsbestimmungen eine Ausnahme darstellt und der Verkäufer dem Käufer gegebenenfalls die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen kann.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die Empfangsstelle.
  2. Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen, wenn der Lieferer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist.Wir können ihn jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausgabe 2013